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Deutsches Visums zum Nachzug des Ehegatten nur mit Sprachtest A1

Zur Beantragung eines deutschen Visums zum Nachzug des Ehegatten - Nachweis über Grundkenntnisse Deutsch - Zertifika A1

Möchten die Ehegatten nach Deutschland zu Besuch nach Deutschland kommen bzw. nachziehen, so müssen sie bereits bei der Beantragung des ersten Visums den Sprachtest A1 vom Goethe-Institut nachweisen. Ohne Vorlage des Sprachtests bei der Ausländerbehörde wird der Antrag nicht bearbeitet. Der ausländische Ehegatte darf damit nicht die Heimat des deutschen Ehegatten betreten, auch nicht besuchsweise.

In Deutschland können viele Verträge nur durch persönliche Anwesenheit und Vorlage der Personaldokumente geschlossen werden. Zum Beispiel gemeinsames Familien-Bankkonto bzw. Verfügungsberechtigung, gemeinsame Eintragung im Grundbuch (Grundstück) usw. Die übliche Handlung und Vertretung im Rechtsverkehr, wie es eigentlich bei einer Familie sein sollte, ist somit nicht möglich. Lediglich bei den Versicherungen, wie Haftpflichtversicherung oder Unfallversicherung reicht eine schriftliche Mitteilung bei der Gesellschaft.

Auszügen zum Aufenthaltsgesetz vom 30.7.2004 und Änderung 30.7.2009

§ 23 Ausländische Familienangehörige Deutscher
(1) nach § 17 Abs. 1
1. ...dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen zu erteilen, wenn Deutscher in Deutschland wohnt,...
Grundlage hierfür ist das Grundgesetz,
Artikel 6 (1) Ehe und Familie stehen unter den besonderen Schutz der staatl. Ordnung.

§ 28 (1) hier gilt grundsätzlich, dass ausländische Ehepartner von Deutschen einen Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis haben.

§ 30 Ehegattennachzug
(1) 2. der Ehegatte sich zu mindestens auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann...

§ 43 Integration
(1) geforderte Deutschkenntnisse...

Nicht vergessen sollte man das Bürgerliche Gesetzbuch, Titel 5, Wirkungen der Ehe im Allgemeinen § 1353 Eheliche Lebensgemeinschaft (1) Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen ... sie tragen füreinander Verantwortung.
Die Frage steht nun, wie soll eine gegenseitige Verantwortung erfolgen, wenn ein verwaltungsvorschriftlich das Zusammenleben verhindert.

Mit dem Richtlinienumsetzungsgesetz zum 28.08.2007 im Aufenthaltsgesetz wurde für nachziehenden Ehegatten zumindest "auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann" ergänzt. Dieser Nachweis ist bereits bei der Beantragung des ersten Visums zu führen.

Das Richtlinienumsetzungsgesetz vom Bundesministerium des Innern, ebenso die Verwaltungsvorschriften des Auswärtigen Amtes legen fest, dass die vom Goethe-Institut (GI) durchgeführten Sprachtests "Start Deutsch 1" als Nachweis des Sprachstandniveaus "A1" GER anerkannt werden soll. Damit werden die Forderungen höher aufgebaut, als es der Gesetzestext vorsieht.

Zum Beispiel im Formblatt der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Kiew mit Stand Juli 2009:
Nachweis über Grundkenntnisse der deutschen Sprache: "Grundsätzlich nachzuweisen durch das Zertifikat 'Start Deutsch 1' des Goethe Instituts (im Original mit zwei Kopien)..." ..."Das Bestehen der Prüfung 'Start Deutsch 1' ausschließlich beim Goethe-Institut als Voraussetzung für die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug soll sicherstellen, dass weltweit die gleichen Standards zur Anwendung kommen. (Quelle: deutsche Botschaft Bangkok, w. V.) Damit wurde dem Goethe-Institut ganz hochoffiziell das Monopol hierfür erteilt, an dem es sich eine goldene Nase (hauptsächlich von den Ärmeren) verdienen kann - ohne jedwede Konkurrenz! Und das scheint gut und mit Einvernehmen höchster Regierungsstellen zu funktionieren..." Sie hier den Artikel von der www.onlinezeitung24.de/article/516

M.E. währe zu prüfen, ob die im letzten Satz genannte namenlichte Festlegung eines Instituts in Übereinstimmung mit dem Wettbewerbsrecht steht. Es wäre hier auch interessant zu wissen, ob hier nicht wirtschaftliche Interessen zwischen den Verfassern des Richtlinienumsetzungsgesetzes bzw. der Verwaltungsvorschrift mit dem Goethe-Institut bestehen oder ob diese lediglich nur aus Unkenntnis formuliert wurde.

Julian Arndts sprach in der Freistunde Berlin Restaurant Cum Laude (Universitätsstraße 4, in Berlin) am 19.5.2010 über "Das Gesetz der unbeabsichtigten Folgen" oder "Der Weg zur Hölle ist mit guten Absichten gepflastert": Wie Regierungen das Gegenteil dessen erreichen, was sie beabsichtigen, und denen schaden, denen sie helfen wollen. Vielleicht ließe sich auch dieses praktische Beispiel in seine Forschungsarbeit einbeziehen.

Das OVG Berlin-Brandenburg hat in einem Beschluss vom 16.01.2008 klargestellt, dass der Nachweis der Deutschkenntnisse nicht zwingend durch ein Zertifikat des Goethe-Instituts erbracht werden muss. Eine solche spezifische Form des Nachweises sieht das Gesetz nicht vor.

Zum Sprachtest:

Die Mitarbeiter im Bundesministerium des Innern und des Auswärtigen Amtes verfolgen den nachfolgend Zweck: Sie wollen den Missbrauch mit so genannten "Scheinehen" (die nur zum Zweck der Aufenthaltserlaubnis geschlossen werden) und die Zwangsverheiratung verhindern.

Ich habe selbst als viele Jahre als Dozent bei der Berufsausbildung und in der Weiterbildung von Akademikern gearbeitet. Ich bin mir sehr sicher, dass eine Reihe von deutschen Bürgern diese Sprachprüfung ohne gründliche Vorbereitung nicht bestehen. Hier soll nur am Rande erwähnt werden, dass im Jahr 2010 in Deutschland wieder 50.000 Schüler ohne Schulabschluss die Schule verlassen.

Herr Volker Ratzmann, (Grüne) schrieb am 31.5.2008 im Tagespiegel an. "...die Regelung (Sprachtest)... für verfassungswidrig und habe vor zwei Wochen eine Verfassungsklage eingereicht. Sie verletzt sowohl das Grundrecht zum Schutz von Ehe und Familie als auch den Gleichbehandlungsgrundsatz. Und es werden Angehörige bestimmter Länder bevorzugt, die ohne Sprachtest einreisen dürfen. Deutsche werden benachteiligt... Schafft der Partner den Test nicht, besteht keine Möglichkeit, als Ehepaar in Deutschland zusammenzuleben. Die Erlaubnis zum Zusammenleben hängt von der Sprachbegabung ab." "...die Änderung des Aufenthaltsgesetzes im Jahre 2007, aus der sich unzumutbare Hindernisse für Ehepaare aufgetan hätten. Im Speziellen bemängelte Leibrecht, dass bei der praktischen Umsetzung von Sprachkursen und Sprachtests im Ausland Antragsteller unnötig behindert würden.", so Harald Leibrecht (FDP) am 09. März 2009 im das islamische Portal [https://www.igmg.de/nachrichten/artikel/sprachtest-beim-ehegattennachzug-von-einem-schutz-der-ehe-kann-kaum-noch-die-rede-sein.html?type=98].

RA Christopher Sprung schreibt in seinem Artikel "Ausländische Ehepartner von Deutschen: Staat verlangt, Sie dürfen sich nur in deutscher Sprache verlieben" vom 19.10.2008 [www.anwaltsprung.com/8.html] folgendes: "Immer mehr stellt sich aber heraus, daß dieses Gesetz schikanierenden und diskriminierenden Charakter hat. Denn es trifft auch die guten Ehen: ein Deutscher verliebt sich im Ausland in eine Ausländerin - man lernt sich auf Englisch, Spanisch oder Russisch kennen. Man heiratet. Bevor aber der Ehepartner nach Deutschland ziehen darf, soll er nun - oft unter grossen Schikanen - nachweisen, daß er genügend Deutsch kann... in Einzelfällen auch Verhinderung der Einreise um 6 bis 12 Monate oder gar mehr..."

Ergänzend sollen hier aber auch die zum Teil extremen Belastungen für den deutschen Ehepartner genannt werden, der irgendwie immer als "Unbeteiligter" hingestellt wird. Die Familienplanung hängt von der Erteilung des Zertifikats ab. Diese wird massiv behindern und reicht oft bis hin zur Bedrohung der Existenz. Um ein gemeinsames Familienleben führen zu dürfen, muss man unter Umständen Deutschland verlassen. Man gibt sein Job, eventuell sein Grundvermögen oder seine Firma auf und muss in einem anderen Land kurzfristig neu beginnen. So etwas geht nur bei richtiger und langfristiger gemeinsamer Planung. Wie soll eine gemeinsame Planung erfolgen, wenn der nicht deutsche Ehepartner nie den Wohnort des deutschen Ehepartner betreten durfte? Also weder Wohnort, die Arbeit, die Hobbys, die Eltern oder andere nahe Verwandte kennt.

"...Offiziell wird versucht, den Eindruck zu erwecken, das geforderte Sprachniveau sei durch den Erwerb von 200 bis 300 Wörtern der deutschen Sprache leicht erreichbar (vgl. Pressekonferenz zum Integrationsgipfel vom 12. Juli 2007). Es häufen sich jedoch die Meldungen, dass in der Praxis viele Menschen an den mit Sprachtests im Ausland verbundenen Anforderungen, vor allem dem hohen Aufwand und den Kosten, scheitern und entsprechend verzweifelt oder auch wütend sind "(vgl. z. B. die Zeitschrift des Verbands binationaler Familien und Partnerschaften, iaf-Informationen, Heft 3/2007, aber auch zahlreiche Briefe von Bürgerinnen und Bürgern an einzelne Abgeordnete des Deutschen Bundestages).
Die Staatsministerin und Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration, Dr. Maria Böhmer, versuchte die Kritik an der Neuregelung unter anderem mit der Behauptung zu beschwichtigen, dass Sprachkursteilnehmerinnen und -teilnehmer in der Türkei "mit großer Freude die deutsche Sprache erlernt haben. Sie waren sicher, dass sie relativ schnell nach Deutschland kommen. Der Sprachkurs dauert circa drei Monate. Das heißt, es wird niemand gehindert, zum Ehegatten zu ziehen"
(Bundestag Plenarprotokoll 16/144, S. 15188) https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/088/1608850.pdf Im Internet kann man die hohen Durchfallquoten bei Goethe-Institut nachsehen. Es ist nicht selten, dass Kursteilnehmer 3-Mal oder sogar mehr die Prüfungswiederholung nicht bestehen.
"In einzelnen Ländern wie dem Iran liegen die Bestehensquoten sogar nur bei 35 Prozent." Siehe weiter MIGAZIN Bundesregierung macht Prüfungsteilnehmer für hohe Durchfallquoten verantwortlich

Im ThailandForum im Beitrag (https://www.nittaya.de/viewtopic.php?t=27341&start_t=0) wurden ebenfalls hohe Durchfallraten von 56 % genannt. Interessant ist hier auch die Aussagen: "...Prüfungsfragen für das Zertifikat Deutsch A 2 in der Prüfung für das Zertifikat Deutsch A 1 stellt... Der Referenzrahmen des Europarats geht beim Zertifikat A 1 davon aus, dass die Gesprächspartner langsam und deutlich sprechen. Die Hörübungen und Hörverstehensübungen im Goethe-Institut Bangkok sind zwar deutlich in verschiedenen deutschen Mundarten gesprochen, jedoch nach meinem Verständnis viel zu schnell. Die Lehrgangsteilnehmerinnen hören sich manche Texte x - mal an und haben anschließend kaum etwas verstanden und sind dementsprechend frustriert und verzweifelt."

Damit wird auch meine Feststellung bestätigt. Eine der Probleme bei der Prüfung beim Goethe-Institut ist das nicht deutliche Hören im Teil Hören (Bahnhof, Lautsprecherdurchsagen, Anrufbeantworter usw.). Den Hörtest kann man im Internet beim Goethe Institut und auch bei anderen Sprachinstituten anhören. Ich als Deutscher habe ebenso große Probleme alles richtig zu erfassen. Im Wartezimmer beim Arzt (Deutschland) hatte sich die Nachbarin in deutscher Sprache laut mit einem anderen Patienten unterhalten. Denn Zusammenhang hatte ich auch nicht verstanden.

Ein weiterer Beitrag zum Sprachtest befand sich unter in https://www.turkish-talk.com/954705-post13.html "...Grundsätzlich halte ich den Sprachtest in den Form wie dieser z.B. durch das Goethe Institut angeboten wird, völlig daneben - ausser dass die Institute damit viel Geld verdienen - nützt dieser gar nichts..."

"...Da wird auch immer wieder berichtet, dass eine nicht einwandfreie Grammatik (die die meisten Deutschen nicht einmal perfekt beherrschen) einen drastischen Punktabzug gibt und somit das Durchfallen vorprogrammiert ist. Hier werden offensichtlich Ansprüche gestellt, die weit über das, was der Gesetzgeber vorschreibt, hinausgehen. Kommt man doch auch leicht zu der Schlussfolgerung, dass alles mal wieder nur Geschäftemacherei ist. Und: Das Ganze ist zudem nicht gerade angetan das Ansehen Deutschlands in der Welt zu fördern..." www.onlinezeitung24.de/article/516

Das Verwaltungsgericht Berlin im Urteil vom 23.07.2008, Az. 15 V 3.08:
"Eine Verständigung auf einfache Art in deutscher Sprache setzt mindestens voraus, dass der Ausländer Sätze mit Subjekt, Prädikat und Objekt bilden und entsprechende Sätze Anderer mit geläufigen Alltagsbegriffen mehr als nur selten verstehen kann...Jedoch sind aktive und passive mündliche Kenntnisse des Deutschen nicht ausreichend. Vielmehr muss der Kläger auch Kenntnisse der deutschen Schriftsprache vorweisen. Hierzu gehört jedenfalls, dass der nachziehende Ausländer deutsche Texte lesen kann. Ob darüber hinaus verlangt werden kann, dass der nachziehende Ausländer auf Deutsch schreiben kann, ist vorliegend nicht zu entscheiden."
Anmerkung: In diesem Urteil wird kein Artikel oder Personalpronomen genannt. Bei der Prüfung bedeutet das Verwechseln von "den" mit "dem" oder einer Silbe in einem zusammengesetzten Wort ein falsches Ergebnis und Punktabzug. "...Die Kritiker berufen sich dabei gerne auf Artikel 6 des Grundgesetzes, wo in Absatz 1 steht: 'Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.' Sie argumentieren dann zynisch, dass das '2. Änderungsgesetz zum Zuwanderungsgesetz' eher umgekehrt den Staat vor der Familie schütze." Aus BVerwG lehnte Einreiseantrag wegen fehlender Deutschkenntnisse ab. Die Familie steht unter besonderem Schutz des Staates - Oder doch nicht? 02.04.2010 www.onlinezeitung24.de/article/3049

"...Die gesetzliche Neuregelung führte nach Inkrafttreten zu einem extremen Rückgang des Ehegattennachzuges. Wie sich aus den Antworten der Bundesregierung auf die Fragen von Abgeordneten der Fraktion DIE LINKE. ergibt (vgl. unter anderem Bundestagsdrucksachen 16/8175 und 16/8114, Frage 14), wurden im letzten Quartal 2007 nur noch 5 147 Visa zum Ehegattennachzug er- teilt - gegenüber durchschnittlich noch knapp 10 000 Visa pro Quartal im Jahr 2006. Der Rückgang gegenüber dem Quartal vor der Gesetzesänderung betrug 40 Prozent, bei türkischen Staatsangehörigen waren es sogar 67,5 Prozent..." https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/088/1608850.pdf www.jurblog.de Antworten von der Bundesregierung sind in der Drucksache https://https://dserver.bundestag.de/btd/16/081/1608175.pdf

"Bundesregierung beschließt Änderungen im Ausländer- und Asylrecht 27.10.2010"

"Die Bundesregierung hat heute den vom Bundesminister des Innern vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften beschlossen."
Bundesinnenminister de Maizière erklärt in diesem Zusammenhang: "Deutsche Sprachkenntnisse und Alltagswissen sowie Kenntnisse der deutschen Rechtsordnung, Kultur und Geschichte sind der Schlüssel für eine erfolgreiche Integration von Ausländern in Deutschland. Diese Kenntnisse werden in Integrationskursen vermittelt, deren Besuch unter den in § 44a Aufenthaltsgesetz genannten Voraussetzungen für Zuwanderer verpflichtend ist. Die Verletzung dieser Pflicht kann aufenthaltsrechtliche Sanktionen bis hin zur Ablehnung von Anträgen auf Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen nach sich ziehen. Die heute von der Bundesregierung beschlossenen gesetzlichen Regelungen sollen dazu beitragen, dass die Sanktionsmöglichkeiten in Zukunft noch konsequenter angewendet werden." Quelle: https://www.bmi.bund.de/cln_156/sid_35BF79A36F6AF3B759FC4CEC37C88BA8/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2010/mitMarginalspalte/10/gesetzentwurf.html

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