Sydora e.V.
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Satzung von Sydora e.V.

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 14.01.2012 in Leipzig.

Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Leipzig

unter der Registriernummer VR 5193 am 09.03.2012

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Sydora e.V.

(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz "e.V."

(3) Der Sitz des Vereins ist Leipzig.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

(1) Sydora ist ein einheitlicher, demokratisch organisierter, gemeinnützig wirkender, parteipolitisch und konfessionell unabhängiger, selbstständiger Verein. Er bekennt sich zu den humanistischen und demokratischen Grundwerten und tritt für soziale Gerechtigkeit ein.

 (2) Sydora ist offen für alle Bürger, denen Solidarität gegenüber hilfsbedürftigen Menschen aller Generationen unabhängig ihrer Nationalität am Herzen liegen. Sie setzt sich für die Wahrung und Verwirklichung ihrer sozialen, kulturellen, ökologischen und materiellen Rechte unabhängig ihrer Nationalität ein.

(3) Sydora leistet mit ihren ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitarbeitern beratende, betreuende und unterstützende Hilfe im sozialen kulturellen und ökologischen Bereich, zum gesundheitsbewussten Lebensstil, Gesundheitserhaltung der Menschen und bei der Migration.

(4) Sydora fördert und unterstützt Bildungsmaßnahmen und soziales Engagement:

a) bei der Seniorenbetreuung und Einbindung der Senioren (Generation 55plus) in ein aktives gesellschaftliches Leben;

b) kulturelle und sozial-kulturelle Arbeit im Rahmen der Familien- und Seniorenhilfe unabhängig ihrer nationalen Herkunft;

c) die Solidarität und Gemeinschaft von Menschen aller Generationen;

d) nationale und internationale humanitäre Hilfe im Rahmen sozialer und gesundheitlicher sowie bildungsrelevanter Bereiche.

(5) Sydora pflegt in solidarischer Weise internationale Kontakte. Sie unterstützt Projekte der internationalen Zusammenarbeit und fördert die Begegnung zu deutschen Minderheiten und ihrer Verbände.

(6) Sydora verwirklicht ihre Ziele insbesondere durch:

a) Aktivitäten ihrer Mitglieder,

b) Klubs, Begegnungsstätten und ähnlichen Errichtungen,

c) das einheitliche Handeln von ehren- und hauptamtlichen Mitarbeitern,

d) kostenfreie Informationsangebote im Internet und Nutzung der bereitgestellten Tools,

e) Veranstaltung überregionaler/internationaler Treffen,

f) themenbezogene Weiterbildung, Seminare und Veranstaltung gemeinsam mit Partnereinrichtungen,

g) Information in der Öffentlichkeit.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt im Rahmen dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

(3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Erwerb der Mitgliedschaft

a) Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die aktiv oder passiv die Ziele des Vereins fördert.

b) Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.

c) Wer die Mitgliedschaft erwerben will, richtet an den Vorstand eine schriftliche Beitrittserklärung. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

d) Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der schriftlichen Genehmigung der gesetzlichen Vertreter, die damit gleichzeitig die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und Pflichten durch den Minderjährigen erteilen.

e) Es gibt kein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein.

(2) Beendigung der Mitgliedschaft

a) Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten.

b) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.

c) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitgliedes gegenüber dem Verein.

d) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Auflösung des Vereins oder Tod des Mitglieds.

(3) Ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitarbeitern

Die Aufnahme und Kündigung von Arbeitsverhältnissen unterliegen den geltenden arbeitsrechtlichen Grundlagen. Abweichend werden Kündigungsfristen auf maximal 3 Monate begrenzt.

 

§ 5 Beitragshöhe

Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Dabei finden die finanziellen Möglichkeiten des jeweiligen Mitgliedes Berücksichtigung und werden individuell durch das Präsidium vereinbart.

 

§ 6 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind:

a. Mitgliederversammlung

b. Präsidium

c. Aufsichtsrat

d. Der Verein kann Abteilungen bilden.

(2) Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel von einem Präsidiumsmitglied geleitet.

2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und fällt Entscheidungen grundsätzlicher Art. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

a) Wahl und Abwahl des Präsidiums,

b) Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit,

c) Genehmigung des vom Präsidium vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans,

d) Beschlussfassung über den Jahresabschluss,

e) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Präsidiums,

f) Beschlussfassung über die Entlastung des Präsidiums,

g) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Präsidiums,

h) Erlass einer Geschäftsordnung für das Präsidium,

i) Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins,

j) Wahl des Aufsichtsrates,

k) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.

3. Zur Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens 4 Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.

5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder

6. anwesend ist; ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.

7. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

8. Stimmrecht in der Mitgliederversammlung steht allen Mitgliedern ab dem vollendeten 18. Lebensjahr zu.

9. Wählbar in alle Gremien und Organe des Vereins und seine Abteilungen sind alle geschäftsfähigen Mitglieder mit Vollendung des 18. Lebensjahres.

(3) Präsidium

Das Präsidium besteht aus:

a. dem Präsidenten/ -in,

b. dem 1. stellvertretenden Präsidenten/ -in,

c. dem 2. stellvertretenden Präsidenten/ in.

Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB.

1. Das Präsidium vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

2. Die Amtszeit der Präsidiumsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Präsidiums im Amt.

3. Der Präsident beruft und leitet die Sitzungen des Präsidiums. Der Vorstand ist mit einer

4. Zweidrittelmehrheit beschlussfähig. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes ist der verbliebene Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

5. Zu den Aufgaben des Präsidiums gehören insbesondere die Durchführungen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

6. Das Präsidiums ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Des weiteren ist das Präsidium berechtigt, amtlich erforderliche Satzungsänderungen ohne die Zustimmung einer Mitgliederversammlung eigenmächtig vorzunehmen.

7. Das Präsidium berichtet auf der Jahreshauptversammlung über seine Tätigkeiten.

(4) Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen und sich zu diesem Zweck über die Angelegenheiten des Vereins zu unterrichten. Er kann jederzeit Berichterstattung von dem Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften des Vereins einsehen, die Bestände des Anlage- und Umlaufvermögens sowie die Schuldposten und sonstige Haftungsverhältnisse prüfen. Auch ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrates kann Auskünfte jedoch nur an den Aufsichtsrat verlangen.

 

§ 7 Satzungsänderungen und Auflösung

(1) Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

(2) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

(3) Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitgliedern erforderlich.

(3) Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins fällt das gesamte Vermögen an das Leipziger Institut für Bildung und Forschung e.V.

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