Art. 1
Die Ukraine ist ein souveräner und unabhängiger, demokratischer, sozialer, den Gesetzen verpflichteter Staat.
Art. 2
(1) Die Souveränität der Ukraine besteht in ihrem gesamten Staatsgebiet.
(2) Die Ukraine ist ein einheitlicher Staat.
(3) Das Gebiet der Ukraine innerhalb seiner gegenwärtigen Grenzen ist unteilbar und unverletzlich.
Art. 3
(1) Der Mensch, dessen Leben und Gesundheit, Ehre und Würde, seine Unverletzlichkeit und Sicherheit ist in der Ukraine als höchster sozialer Wert anerkannt.
(2) Menschenrechte und Freiheiten und ihre Garantien bestimmen die Essenz und den Kurs der Aktivität des Staates. Der Staat ist der Person gegenüber für seine Aktivität verantwortlich. Menschenrechte und Freiheiten zu bestätigen und sicherzustellen, ist die Hauptpflicht des Staats.
Art. 4
Es gibt nur eine ukrainische Staatsbürgerschaft. Die Gründe für den Erwerb und die Beendigung der ukrainischen Staatsbürgerschaft werden vom Gesetz bestimmt.
Art. 5
(1) Die Ukraine ist eine Republik.
(2) Das Volk ist Träger von Souveränität und einzige Quelle der Gewalt in der Ukraine. Das Volk übt die Macht direkt und durch die Körperschaften der Staatskraft und der lokalen Selbstverwaltung aus.
(3) Das Recht, die verfassungsmäßige Ordnung in der Ukraine zu bestimmen und zu ändern, steht ausschließlich dem Volk zu und soll vom Staat, seinen Körperschaften oder Beamten nicht unterlaufen werden.
(4) Niemand soll die Staatskraft unterlaufen.
Art. 6
(1) Die Staatsgewalt in der Ukraine beruht auf dem Prinzip der Gewaltenteilung zwischen Legislative, Exekutive und Rechtsprechung.
(2) Die Körperschaften der Legislative, Exekutive und Rechtsprechung üben ihre Autorität im Rahmen dieser Verfassung und in Einklang mit den Gesetzen der Ukraine aus.
Artikel 7
In der Ukraine ist die lokale Selbstverwaltung anerkannt und garantiert.
Artikel 8
(1) In der Ukraine ist das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit anerkannt und wirksam.
Die Verfassung der Ukraine ist die höchste legale Gewalt. Gesetze und andere normative Akte ergehen im Rahmen der Verfassung und sollen dieser entsprechen.
(2) Die Normen der Verfassung der Ukraine haben unmittelbare Wirkung. Das Recht zur Anrufung des Gerichts zur Verteidigung der verfassungsmäßigen Rechte und Freiheiten des Individuums und der Bürger wird von der Verfassung der Ukraine unmittelbar garantiert.
Artikel 9
(1) Internationale und vom Parlament der Ukraine gebilligte völkerrechtliche und in Kraft getretene Vereinbarungen sind Teil der nationalen Gesetze der Ukraine.
(2) Der Abschluß internationaler, der Verfassung der Ukraine zuwiderhandelnder Verträge, ist nur nach entsprechender Anpassung der Verfassung der Ukraine möglich.
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Art. 10
(1) Staatssprache in der Ukraine ist die ukrainische Sprache.
(2) Der Staat gewährleistet die allseitige Entwicklung und das Funktionieren der ukrainischen Sprache in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens auf dem gesamten Territorium der Ukraine.
(3) In der Ukraine werden die freie Entwicklung, der Gebrauch und der Schutz der russischen Sprache und der anderen Sprachen der nationalen Minderheiten der Ukraine garantiert.
(4) Der Staat fördert das Studium der Sprachen des internationalen Verkehrs.
(5) Der Gebrauch der Sprachen wird in der Ukraine durch die Verfassung der Ukraine garantiert und durch Gesetz geregelt.
Art. 11
Der Staat fördert die Konsolidierung und die Entwicklung der ukrainischen Nation, ihr Geschichtsbewußtsein, ihre Traditionen und Kultur sowie die Entwicklung der ethnischen, kulturellen, sprachlichen und religiösen Eigenarten aller alteingesessenen Völker und nationalen Minderheiten der Ukraine.
2. Abschnitt
Rechte, Freiheiten und Pflichten des Menschen und des Bürgers
Art. 21
(1) Alle Menschen sind frei und in ihrer Würde und ihren Rechten gleich. Die Rechte und Freiheiten des Menschen und Bürgers sind unveräußerlich und unantastbar.
Art. 22
(1) Die in der vorliegenden Verfassung verankerten Rechte und Freiheiten des Menschen und des Bürgers sind nicht abschließend.
(2) Die verfassungsmäßigen Rechte und Freiheiten sind garantiert und dürfen nicht aufgehoben werden.
(3) Bei der Verabschiedung neuer Gesetze und der Ergänzung geltender Gesetze ist eine Beschränkung des Inhalts und des Umfangs bestehender Rechte und Freiheiten nicht gestattet.
Art. 23
Jeder Mensch hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, wenn dadurch die Rechte und Freiheiten anderer Menschen nicht verletzt werden, und hat Pflichten gegenüber der Gesellschaft, in der die freie und allseitige Entfaltung seiner Persönlichkeit gewährleistet wird.
Art. 24
(1) Die Bürger haben die gleichen verfassungsmäßigen Rechte und Freiheiten und sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Es darf keine Privilegien oder Beschränkungen nach Merkmalen der Rasse, der
Hautfarbe, der politischen, religiösen und sonstigen Überzeugungen, des Geschlechts, der ethnischen und sozialen Herkunft, der Vermögenslage, des Wohnortes, aus sprachlichen oder sonstigen Gründen geben.
(3) Die Gleichberechtigung von Mann und Frau wird gewährleistet: durch die Gewährung gleicher Möglichkeiten für Frauen wie für Männer in der gesellschaftlichen und politischen sowie kulturellen Tätigkeit, beim Erwerb von Bildung und bei der Berufsausbildung, in der Arbeit und der Entlohnung für diese; durch besondere Maßnahmen zum Schutz der Arbeit und Gesundheit von Frauen; durch die Festlegung von Vergünstigungen bei der Rente; durch die Schaffung von Bedingungen, die es Frauen ermöglichen, Arbeit und Mutterschaft zu verbinden; durch rechtlichen Schutz sowie materielle und moralische Unterstützung der Mutterschaft und Kindheit, einschließlich der Gewährung bezahlten Urlaubs und sonstiger Vergünstigungen für Schwangere und Mütter.
Art. 25
(1) Dem Bürger der Ukraine darf nicht die Staatsangehörigkeit oder das Recht, die
Staatsangehörigkeit zu wechseln, entzogen werden.
(2) Ein Bürger der Ukraine darf nicht aus der Ukraine ausgewiesen und nicht an einen anderen Staat ausgeliefert werden.
(3) Die Ukraine garantiert ihren sich im Ausland aufhaltenden Bürgern Fürsorge und Schutz.
Art. 26
(1) Ausländer und Staatenlose, die sich auf gesetzlicher Grundlage in der Ukraine aufhalten, genießen die gleichen Rechte und Freiheiten und haben die gleichen Pflichten wie die Bürger der Ukraine - mit den durch die Verfassung der Ukraine, die Gesetze und völkerrechtlichen Verträge der Ukraine festgelegten Ausnahmen.
(2) Ausländern und Staatenlosen kann in dem gesetzlich festgelegten Verfahren Asyl gewährt werden.
Art. 27
(1) Jeder Mensch hat das unentziehbare Recht auf Leben.
(2) Niemandem darf willkürlich das Leben genommen werden. Aufgabe des Staates ist es, das Leben des Menschen zu schützen.
(3) Jeder hat das Recht, sein Leben und seine Gesundheit sowie das Leben und die Gesundheit anderer Menschen vor rechtswidrigen Eingriffen zu schützen.
Art. 28
(1) Jeder hat das Recht auf Achtung seiner Würde.
(2) Niemand darf der Folter, einer grausamen, unmenschlichen oder einer seine Würde verletzenden Behandlung oder Strafe ausgesetzt werden.
(3) Kein Mensch darf ohne sein freiwilliges Einverständnis medizinischen, wissenschaftlichen oder sonstigen Versuchen ausgesetzt werden.
Art. 29
(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Freiheit und persönliche Unantastbarkeit.
(2) Niemand darf verhaftet oder in Gewahrsam gehalten werden, ohne daß ein begründeter Gerichtsbeschluß vorliegt und nur aus den Gründen und in dem Verfahren, die gesetzlich festgelegt sind.
(3) Im Falle der dringenden Notwendigkeit, eine Straftat zu verhindern oder sie zu unterbinden, können die hierzu gesetzlich bevollmächtigten Organe die Inhaftierung einer Person als vorläufige Vorbeugungsmaßnahme vornehmen, deren Zulässigkeit innerhalb von zweiundsiebzig Stunden von einem Gericht zu überprüfen ist. Die festgenommene Person wird unverzüglich freigelassen, wenn ihr innerhalb von zweiundsiebzig Stunden ab der Festnahme kein begründeter Gerichtsbeschluß über die Inhaftnahme ausgehändigt wurde.
(4) Jeder verhafteten oder festgenommenen Person sind unverzüglich die Gründe für ihre Verhaftung oder Festnahme mitzuteilen, ihre Rechte zu erläutern sowie vom Zeitpunkt der Festnahme an zu ermöglichen, sich selbst zu verteidigen oder die Hilfe eines Verteidigers in Anspruch zu nehmen.
(5) Jeder Festgenommene hat das Recht, seine Festnahme jederzeit vor Gericht anzufechten.
(6) Von der Verhaftung oder Festnahme eines Menschen sind die Angehörigen des Verhafteten oder Festgenommenen unverzüglich zu unterrichten.
Art. 30
(1) Jedermann wird die Unverletzlichkeit des Wohnraums garantiert. Es ist nicht gestattet, in eine Wohnung oder in sonstigen Besitz einer Person einzudringen, eine Besichtigung oder Durchsuchung durchzuführen, sofern kein begründeter Gerichtsbeschluß vorliegt.
(2) In unaufschiebbaren Fällen, die mit der Rettung von Menschenleben und Vermögenswerten oder mit der unmittelbaren Verfolgung von Personen, die der Begehung einer Straftat verdächtig sind, im Zusammenhang stehen, ist ein anderes, gesetzlich festgelegtes Verfahren für das Eindringen in Wohnraum oder sonstigen Besitz einer Person sowie für die Durchführung ihrer Besichtigung oder Durchsuchung möglich.
Art. 31
Jedermann wird das Geheimnis des Briefwechsels, von Telefongesprächen, Telegrammen und sonstiger Korrespondenz garantiert. Ausnahmen dürfen nur durch ein Gericht in den gesetzlich geregelten Fällen und mit dem Ziel festgelegt werden, eine Straftat zu verhindern oder die Wahrheit im Verlauf der Untersuchung einer Strafsache zu ermitteln, wenn es unmöglich ist, mit anderen Mitteln Informationen zu erhalten.
Art. 32
(1) Niemand darf mit Ausnahme der in der Verfassung der Ukraine vorgesehenen Fälle Eingriffen in sein Privat- und Familienleben unterworfen werden.
(2) Die Sammlung, Aufbewahrung, Verwendung und Verbreitung vertraulicher Informationen über eine Person ohne deren Zustimmung ist nicht gestattet, mit Ausnahme der gesetzlich geregelten Fälle sowie allein im Interesse der nationalen Sicherheit, des wirtschaftlichen Wohlstands und der Menschenrechte.
(3) Jeder Bürger hat das Recht, bei den Organen der Staatsgewalt, den Organen der örtlichen Selbstverwaltung, in Institutionen und Organisationen Einsicht in die über ihn vorhandenen Angaben, die kein Staatsgeheimnis oder sonstiges gesetzlich geschütztes Geheimnis darstellen, zu nehmen.
(4) Jedem wird der gerichtliche Schutz des Rechts, unwahre Informationen über sich und seine Familienangehörigen zu dementieren, und das Recht, die Löschung beliebiger Angaben zu fordern, sowie das Recht auf Ersatz des ihm durch die Sammlung, Aufbewahrung, Verwendung und Verbreitung unwahrer Informationen entstandenen materiellen und moralischen Schadens garantiert.
Art. 33
(1) Jedermann, der sich auf gesetzlicher Grundlage auf dem Territorium der Ukraine befindet, wird das Recht auf Freizügigkeit, auf die freie Wahl des Wohnortes sowie das Recht, das Territorium der Ukraine frei zu verlassen, mit Ausnahme der gesetzlich
festgelegten Beschränkungen garantiert.
(2) Einem Bürger der Ukraine darf das Recht, jederzeit in die Ukraine zurückzukehren, nicht entzogen werden.
Art. 34
(1) Jedermann wird das Recht auf Freiheit des Gedankens und des Wortes, auf die freie Bekundung seiner Ansichten und Überzeugungen garantiert.
(2) Jedermann hat das Recht, frei Informationen zu sammeln, aufzubewahren, zu verwenden und mündlich, schriftlich oder auf andere Weise entsprechend seiner Wahl zu verbreiten.
(3) Die Wahrnehmung dieser Rechte kann durch Gesetz im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Integrität oder der öffentlichen Ordnung mit dem Ziel der Verhinderung von Unruhen und Straftaten, zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung, zum Schutz des Ansehens oder der Rechte anderer Menschen, zur Verhinderung der Offenbarung vertraulich beschaffter Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unvoreingenommenheit der Rechtsprechung eingeschränkt werden.
Art. 35
(1) Jedermann hat das Recht auf Freiheit der Weltanschauung und des Glaubensbekenntnisses. Dieses Recht umfaßt die Freiheit, sich zu einer jeden Religion oder zu keiner Religion zu bekennen, ungehindert einzeln oder kollektiv religiöse Kulthandlungen und religiöse Riten zu vollziehen und eine religiöse Tätigkeit auszuüben.
(2) Die Ausübung dieses Rechts darf durch ein Gesetz nur im Interesse der Wahrung der öffentlichen Ordnung, der Gesundheit und Sittlichkeit der Bevölkerung oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer Menschen eingeschränkt werden.
(3) Die Kirche und die religiösen Organisationen in der Ukraine sind vom Staat und die Schule ist von der Kirche getrennt. Keine Religion darf vom Staat als verbindlich anerkannt werden.
(4) Niemand darf aus Gründen seiner religiösen Überzeugung von seinen Pflichten gegenüber dem Staat entbunden werden oder sich von der Erfüllung der Gesetze entbinden. Widerspricht die Wehrpflicht den religiösen Überzeugungen eines Bürgers, ist die Erfüllung dieser Pflicht durch den alternativen (nichtmilitärischen) Dienst zu ersetzen.
Art. 36
(1) Die Bürger der Ukraine haben das Recht auf die Freiheit der Vereinigung in politischen Parteien und gesellschaftlichen Organisationen zur Wahrnehmung und zum Schutz ihrer Rechte und Freiheiten sowie zur Befriedigung politischer, wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und sonstiger Interessen mit Ausnahme der gesetzlich im Interesse der nationalen Sicherheit und öffentlichen Ordnung, des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung und des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer Menschen festgelegten Beschränkungen.
(2) Die politischen Parteien in der Ukraine wirken bei der Herausbildung und der Bekundung des politischen Willens der Bürger mit und nehmen an den Wahlen teil. Mitglieder politischer Parteien dürfen nur Bürger der Ukraine sein. Beschränkungen hinsichtlich der Mitgliedschaft in politischen Parteien werden ausschließlich durch die vorliegende Verfassung und die Gesetze der Ukraine festgelegt.
(3) Die Bürger haben das Recht auf Teilnahme an den Gewerkschaften mit dem Ziel des Schutzes ihrer Arbeits- und sozial-ökonomischen Rechte und Interessen. Die Gewerkschaften sind gesellschaftliche Organisationen, die Bürger vereinen, die durch gemeinsame Interessen entsprechend ihrer beruflichen Tätigkeit miteinander verbunden sind. Die Gewerkschaften werden ohne vorherige Genehmigung aufgrund freier Wahl ihrer Mitglieder gegründet. Alle Gewerkschaften haben gleiche Rechte. Beschränkungen im Hinblick auf die Mitgliedschaft in den Gewerkschaften werden ausschließlich durch die vorliegende Verfassung und die Gesetze der Ukraine festgelegt.
(4) Niemand darf zum Eintritt in irgendeine Vereinigung von Bürgern genötigt oder infolge seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu politischen Parteien oder gesellschaftlichen Organisationen in seinen Rechten beschränkt werden.
(5) Alle Vereinigungen der Bürger sind vor dem Gesetz gleich.
Art. 37
(1) Verboten ist die Gründung und Tätigkeit politischer Parteien und gesellschaftlicher Organisationen, deren Programmziele oder Handlungen auf die Beseitigung der Unabhängigkeit der Ukraine, die gewaltsame Änderung der Verfassungsordnung, die Verletzung der Souveränität und territorialen Integrität des Staates, die Untergrabung seiner Sicherheit, die ungesetzliche Ergreifung der Staatsgewalt, die Propagierung von Krieg und Gewalt, die Entfachung des interethnischen, Rassen- und religiösen Hasses und auf Angriffe auf die Rechte und Freiheiten des Menschen und die Gesundheit der Bevölkerung gerichtet sind.
(2) Politische Parteien und gesellschaftliche Organisationen dürfen keine paramilitärischen Einheiten haben.
(3) Nicht gestattet sind die Bildung und Tätigkeit von Organisationsstrukturen politischer Parteien in den Organen der vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt und in den vollziehenden Organen der örtlichen Selbstverwaltung, in militärischen Einheiten sowie in staatlichen Unternehmen, in Bildungseinrichtungen und sonstigen staatlichen Institutionen und Organisationen.
(4) Ein Verbot der Tätigkeit der Vereinigungen von Bürgern erfolgt nur in einem gerichtlichen Verfahren.
Art. 38
(1) Die Bürger haben das Recht, an der Verwaltung der staatlichen Angelegenheiten, an gesamtukrainischen und örtlichen Referenden teilzunehmen, frei zu wählen und in die Organe der Staatsgewalt und die Organe der örtlichen Selbstverwaltung gewählt zu werden.
(2) Die Bürger genießen ein gleiches Zugangsrecht zum Staatsdienst sowie zum Dienst in den Organen der örtlichen Selbstverwaltung.
Art. 39
(1) Die Bürger haben das Recht, sich friedlich und unbewaffnet zu versammeln und Versammlungen, Meetings, Umzüge und Demonstrationen durchzuführen, deren Durchführung rechtzeitig den Organen der vollziehenden Gewalt oder den Organen der örtlichen Selbstverwaltung mitgeteilt wird.
(2) Beschränkungen im Hinblick auf die Wahrnehmung dieses Rechts können von einem Gericht gemäß dem Gesetz und nur im Interesse der nationalen Sicherheit und der öffentlichen Ordnung mit dem Ziel der Verhinderung von Unruhen oder Straftaten, im Interesse des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Menschen festgelegt werden.
Art. 40
Alle haben das Recht, individuelle oder kollektive schriftliche Eingaben an die Organe der Staatsgewalt, die Organe der örtlichen Selbstverwaltung und an Amtspersonen und Bedienstete dieser Organe zu richten oder sich persönlich an diese zu wenden, die verpflichtet sind, die Eingaben zu behandeln und innerhalb der durch Gesetz gesetzten Frist eine begründete Antwort zu geben.
Art. 41
(1) Jeder hat das Recht, sein Eigentum und die Ergebnisse seiner intellektuellen schöpferischen Tätigkeit zu besitzen, zu nutzen und darüber zu verfügen.
(2) Privateigentum wird in dem gesetzlich geregelten Verfahren erworben.
(3) Die Bürger können zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse Objekte des staatlichen und kommunalen Eigentumsrechts gemäß dem Gesetz nutzen. Niemandem darf rechtswidrig das Eigentumsrecht entzogen werden.
(4) Das Recht des Privateigentums ist unzerstörbar.
(5) Eine zwangsweise Enteignung von Objekten privaten Eigentumsrechts kann nur als Ausnahme aus Gründen gesellschaftlicher Notwendigkeit, aus den Gründen und in dem Verfahren, die gesetzlich festgelegt sind, und unter der Bedingung vorheriger und voller Entschädigung ihres Wertes angewendet werden. Die zwangsweise Enteignung derartiger Objekte mit nachfolgender voller Entschädigung ihres Wertes ist nur unter den Bedingungen des Kriegs- oder Ausnahmezustandes gestattet.
(6) Eine Beschlagnahme von Vermögen kann ausschließlich auf Gerichtsbeschluß in den Fällen, in dem Umfang und in dem Verfahren, die gesetzlich festgelegt sind, erfolgen.
(7) Die Nutzung des Eigentums darf nicht die Rechte, die Freiheiten und die Würde der Bürger, die Interessen der Gesellschaft beeinträchtigen und die ökologische Situation und die natürlichen Bodeneigenschaften verschlechtern.
Art. 42
(1) Jedermann hat das Recht auf unternehmerische Tätigkeit, die nicht gesetzlich verboten ist.
(2) Die unternehmerische Tätigkeit der Deputierten, der Amtspersonen und Bediensteten der Organe der Staatsgewalt und der Organe der örtlichen Selbstverwaltung wird gesetzlich beschränkt.
(3) Der Staat gewährleistet den Schutz des Wettbewerbs in der unternehmerischen Tätigkeit. Der Mißbrauch einer Monopolstellung auf dem Markt, die rechtswidrige Beschränkung des Wettbewerbs und der unlautere Wettbewerb sind nicht gestattet. Die Formen und Grenzen der Monopole werden gesetzlich geregelt.
(4) Der Staat schützt die Rechte der Verbraucher, übt die Kontrolle über die Qualität und Sicherheit der Güter und aller Arten von Dienst- und Werkleistungen aus und fördert die Tätigkeit der gesellschaftlichen Verbraucherorganisationen.
Art. 43
(1) Jedermann hat das Recht auf Arbeit, das die Möglichkeit einschließt, den Lebensunterhalt mit einer Arbeit zu verdienen, die er frei wählt oder zu der er sich frei entschließt.
(2) Der Staat schafft die Bedingungen für die volle Wahrnehmung des Rechtes auf Arbeit durch die Bürger, garantiert gleiche Möglichkeiten bei der Wahl des Berufs und der Art der Tätigkeit, verwirklicht Berufsausbildungs- sowie Schulungs- und Umschulungsprogramme der Kader entsprechend den gesellschaftlichen Bedürfnissen.
(3) Der Einsatz von Zwangsarbeit ist verboten. Als Zwangsarbeit gelten nicht der Wehrdienst oder (nichtmilitärische) Ersatzdienst sowie eine Arbeit oder ein Dienst, die von einer Person aufgrund eines Gerichtsurteils oder einer anderen gerichtlichen Entscheidung gemäß den Gesetzen über den Kriegs- und den Ausnahmezustand geleistet werden.
(4) Jedermann hat das Recht auf angemessene, sichere und gesunde Arbeitsbedingungen sowie auf eine nicht geringere als die gesetzlich festgelegte Entlohnung.
(5) Der Einsatz der Arbeit von Frauen und Minderjährigen bei gesundheitsgefährdenden Arbeiten ist verboten.
(6) Den Bürgern wird der Schutz vor ungesetzlicher Entlassung garantiert.
(7) Das Recht auf die rechtzeitige Zahlung der Vergütung für die Arbeit wird durch Gesetz geschützt.
Art. 44
(1) Diejenigen, die arbeiten, haben das Recht zum Streik zum Schutz ihrer wirtschaftlichen und sozialen Interessen.
(2) Die Modalitäten der Ausübung des Streikrechts werden unter Berücksichtigung des Erfordernisses der Gewährleistung der nationalen Sicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer Menschen durch ein Gesetz geregelt.
(3) Niemand darf zur Teilnahme oder Nichtteilnahme an einem Streik genötigt werden.
(4) Ein Streikverbot ist nur auf der Grundlage eines Gesetzes möglich.
Art. 45
(1) Jeder, der arbeitet, hat das Recht auf Erholung.
(2) Dieses Recht wird durch die Gewährung von wöchentlichen Erholungstagen sowie bezahlten Jahresurlaub, die Festlegung eines verkürzten Arbeitstages für bestimmte Berufe und Produktionen und die verkürzte Arbeitsdauer zur Nachtzeit gewährleistet.
(3) Die maximale Dauer der Arbeitszeit, die Mindestdauer der Erholung und des bezahlten Jahresurlaubs, die arbeitsfreien und Feiertage sowie andere Bedingungen für die Wahrnehmung dieses Rechtes werden durch Gesetz geregelt.
Art. 46
(1) Die Bürger haben das Recht auf sozialen Schutz, einschließlich des Rechts auf ihre Versorgung im Falle des vollständigen, teilweisen oder vorübergehenden Verlustes der Arbeitsfähigkeit, des Verlustes des Ernährers, der Arbeitslosigkeit aus von ihnen unabhängigen Gründen sowie im Alter und in sonstigen gesetzlich vorgesehenen Fällen.
(2) Dieses Recht wird durch die allgemeinverbindliche staatliche Sozialversicherung zu Lasten der Versicherungsbeiträge der Bürger, Unternehmen, Institutionen und Organisationen sowie des Haushalts und sonstiger Quellen der sozialen Sicherung sowie durch die Schaffung eines Netzes staatlicher, kommunaler und privater Einrichtungen für die Pflege Nichterwerbsfähiger garantiert.
(3) Renten und andere Arten sozialer Leistungen und Beihilfen, die die Hauptquelle des Lebensunterhalts sind, müssen einen Lebensstandard sichern, der das gesetzlich festgelegte Existenzminimum nicht unterschreitet.
Art. 47
(1) Jedermann hat das Recht auf Wohnraum. Der Staat schafft Bedingungen, unter denen jeder Bürger die Möglichkeit haben wird, Wohnraum zu bauen, ihn zu Eigentum zu erwerben oder zu mieten.
(2) Den Bürgern, die sozialen Schutzes bedürfen, wird Wohnraum vom Staat oder den Organen der örtlichen Selbstverwaltung unentgeltlich oder zu einem für sie erschwinglichen Preis gemäß dem Gesetz zur Verfügung gestellt.
(3) Niemandem darf zwangsweise Wohnraum anders als aufgrund Gesetzes und durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden.
Art. 48
Jedermann hat das Recht auf einen hinreichenden Lebensstandard für sich und seine Familie, der ausreichende Ernährung, Bekleidung und Wohnraum einschließt.
Art. 49
(1) Jeder hat das Recht auf den Schutz der Gesundheit, auf medizinische Hilfe und Krankenversicherung.
(2) Der Gesundheitsschutz wird durch die staatliche Finanzierung der betreffenden sozialökonomischen, medizinisch-hygienischen sowie Heil- und Kurprogramme gewährleistet.
(3) Der Staat schafft die Bedingungen für die effektive und für alle Bürger zugängliche medizinische Versorgung. In staatlichen und kommunalen Einrichtungen des Gesundheitswesens wird die medizinische Hilfe unentgeltlich gewährt; das vorhandene Netz derartiger Einrichtungen darf nicht verringert werden. Der Staat fördert die Entwicklung von Heileinrichtungen aller Eigentumsformen.
(4) Der Staat sorgt sich um die Entwicklung der Körperkultur und des Sports und gewährleistet günstige Bedingungen im Hinblick auf Hygiene und Infektionskrankheiten.
Art. 50
(1) Jedermann hat das Recht auf eine für das Leben und die Gesundheit ungefährliche Umwelt und auf Wiedergutmachung des durch Verletzung dieses Rechtes entstandenen Schadens.
(2) Jedermann wird das Recht auf freien Zugang zu Informationen über den Zustand der Umwelt, die Qualität der Lebensmittel und Konsumgüter sowie das Recht auf deren Verbreitung garantiert. Solche Informationen dürfen von niemandem für geheim erklärt werden.
Art. 51
(1) Die Ehe gründet auf der freien Übereinkunft von Frau und Mann.
(2) Jeder der Gatten hat in der Ehe und in der Familie die gleichen Rechte und Pflichten.
(3) Die Eltern sind verpflichtet, ihre Kinder bis zur Volljährigkeit zu unterhalten. Volljährige Kinder sind verpflichtet, Sorge für ihre erwerbsunfähigen Eltern zu tragen.
(4) Die Familie, Kindschaft, Mutterschaft und Vaterschaft werden vom Staat geschützt.
Art. 52
(1) Die Kinder sind in ihren Rechten unabhängig von ihrer Herkunft sowie unabhängig davon, ob sie ehelich oder außerehelich geboren wurden, gleich.
(2) Jegliche Gewalt gegen Kinder und ihre Ausbeutung werden gesetzlich verfolgt.
(3) Die Versorgung und die Erziehung der Waisen und Kinder, die der elterlichen Fürsorge entbehren, obliegen dem Staat. Der Staat fördert und unterstützt die Wohlfahrtstätigkeit im Hinblick auf diese Kinder.
Art. 53
(1) Jedermann hat ein Recht auf Bildung.
(2) Die vollständige allgemeine mittlere Bildung ist obligatorisch. (3) Der Staat gewährleistet die Zugänglichkeit und die Unentgeltlichkeit der Vorschul-, der vollständigen allgemeinen mittleren, der beruflichen und technischen sowie der höheren Bildung in den staatlichen und kommunalen Lehreinrichtungen; die Entwicklung der Vorschul-, der vollständigen allgemeinen mittleren, der außerschulischen, der beruflichen und technischen, der höheren und postgradualen Bildung verschiedener Bildungsformen; die Gewährung staatlicher Stipendien und Vergünstigungen für Schüler und Studenten.
(4) Die Bürger haben ein Recht auf unentgeltliche höhere Bildung in staatlichen und kommunalen Lehreinrichtungen auf Wettbewerbsgrundlage.
(5) Bürgern, die nationalen Minderheiten angehören, wird gemäß Gesetz das Recht auf Unterricht in der Muttersprache oder auf das Erlernen der Muttersprache in den staatlichen und kommunalen Lehreinrichtungen oder über nationale Kulturgesellschaften garantiert.
Art. 54
(1) Den Bürgern wird die Freiheit literarischer, künstlerischer, wissenschaftlicher und technischer schöpferischer Tätigkeit, der Schutz geistigen Eigentums, anderer Urheberrechte und der moralischen und materiellen Interessen, die in Verbindung mit den verschiedenen Formen intellektueller Tätigkeit entstehen, garantiert.
(2) Jeder Bürger hat das Recht auf die Ergebnisse seiner intellektuellen, schöpferischen Tätigkeit, und niemand darf sie, mit den durch Gesetz bestimmten Ausnahmen, ohne dessen Zustimmung nutzen oder verbreiten.
(3) Der Staat fördert die Entwicklung der Wissenschaft, die Aufnahme wissenschaftlicher Beziehungen der Ukraine mit der Weltgemeinschaft.
(4) Das kulturelle Erbe ist gesetzlich geschützt.
(5) Der Staat gewährleistet die Bewahrung der Geschichtsdenkmäler und sonstiger Objekte, die einen kulturellen Wert darstellen, und ergreift Maßnahmen zur Rückführung der sich im Ausland befindlichen Kulturschätze des Volkes in die Ukraine.
Art. 55
(1) Die Rechte und Freiheiten des Menschen und Bürgers werden durch das Gericht geschützt.
(2) Jedermann wird das Recht garantiert, vor Gericht Entscheidungen, Handlungen und Unterlassungen von Organen der Staatsgewalt, der Organe der örtlichen Selbstverwaltung, ihrer Amtspersonen und Bediensteten anzufechten. (3) Jedermann hat das Recht, sich zum Schutz seiner Rechte an den Bevollmächtigten des Obersten Rates der Ukraine für Menschenrechte zu wenden.
(4) Jedermann hat das Recht, sich nach der Nutzung aller nationalen Rechtsschutzmittel zum Schutz seiner Rechte und Freiheiten an die entsprechenden internationalen gerichtlichen Einrichtungen oder an die entsprechenden Organe internationaler Organisationen, deren Mitglied oder Teilnehmer die Ukraine ist, zu wenden.
(5) Jedermann hat das Recht, mit allen gesetzlich nicht verbotenen Mitteln seine Rechte und Freiheiten gegen Verletzungen und rechtswidrige Eingriffe zu schützen.
Art. 56
Jeder hat das Recht auf Ersatz des ihm durch gesetzwidrige Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen der Organe der Staatsgewalt und der örtlichen Selbstverwaltung, ihrer Amtspersonen oder Bediensteten in Ausübung ihrer Befugnisse zugefügten materiellen oder moralischen Schadens zu Lasten des Staates oder der Organe der örtlichen Selbstverwaltung.
Art. 57
(1) Jedermann wird das Recht garantiert, seine Rechte und Pflichten zu kennen.
(2) Gesetze und andere normative Rechtsakte, die Rechte und Pflichten der Bürger regeln, sind der Bevölkerung in dem gesetzlich geregelten Verfahren zur Kenntnis zu bringen.
(3) Gesetze und andere normative Rechtsakte, die Rechte und Pflichten der Bürger regeln, der Bevölkerung jedoch nicht in dem gesetzlich geregelten Verfahren zur Kenntnis gebracht wurden, sind unwirksam.
Art. 58
(1) Gesetze und andere normative Rechtsakte haben in zeitlicher Hinsicht mit Ausnahme der Fälle, in denen diese die Verantwortlichkeit einer Person mindern oder beseitigen, keine rückwirkende Kraft.
(2) Niemand kann für Handlungen haften, die zum Zeitpunkt ihrer Begehung gemäß dem Gesetz nicht als Straftat galten.
Art. 59
(1) Jedermann hat ein Recht auf Rechtshilfe. In den gesetzlich geregelten Fällen wird diese Hilfe unentgeltlich gewährt. Jedermann ist in der Wahl des Verteidigers seiner Rechte frei.
(2) Für die Gewährleistung des Rechts auf Verteidigung vor Anschuldigungen und auf die Gewährung von Rechtshilfe bei der Behandlung von Sachen vor Gericht und in anderen staatlichen Organen gibt es in der Ukraine die Advokatur.
Art. 60
(1) Niemand ist verpflichtet, offenkundig verbrecherische Weisungen und Befehle auszuführen.
(2) Für die Erteilung offenkundig verbrecherischer Weisungen und Befehle tritt die rechtliche Verantwortlichkeit ein.
Art. 61
(1) Niemand darf zweimal für ein und dieselbe Rechtsverletzung rechtlich zur Verantwortung gezogen werden.
(2) Die rechtliche Verantwortlichkeit einer Person ist individueller Natur.
Art. 62
(1) Eine Person gilt als der Begehung einer Straftat unschuldig und darf keiner strafrechtlichen Bestrafung unterworfen werden, solange ihre Schuld nicht im gesetzlichen Verfahren bewiesen und durch ein schuldigsprechendes Gerichtsurteil festgestellt ist.
(2) Niemand ist verpflichtet, seine Unschuld an der Begehung einer Straftat zu beweisen.
(3) Die Anklage darf sich nicht auf Beweismittel, die auf ungesetzlichem Wege erlangt wurden, oder auf Vermutungen stützen. Alle Zweifel im Hinblick auf den Beweis der Schuld der Person werden zu ihren Gunsten ausgelegt.
(4) Wird ein Gerichtsurteil als nicht gerechtfertigt aufgehoben, ersetzt der Staat den durch die grundlose Verurteilung entstandenen materiellen und moralischen Schaden.
Art. 63
(1) Eine Person trägt keine Verantwortlichkeit für die Weigerung, über sich, andere Familienmitglieder oder nahe Verwandte, deren Kreis durch Gesetz bestimmt wird, auszusagen oder Erklärungen abzugeben.
(2) Der Verdächtigte, Beschuldigte oder Angeklagte hat das Recht auf Verteidigung. (3) Der Verurteilte genießt alle Menschen- und Bürgerrechte mit Ausnahme der gesetzlich vorgesehenen und durch Gerichtsurteil festgelegten Beschränkungen.
Art. 64
(1) Die Verfassungsrechte und -freiheiten des Menschen und des Bürgers dürfen mit Ausnahme der durch die Verfassung der Ukraine vorgesehenen Fälle nicht eingeschränkt werden.
(2) Im Falle des Kriegs- oder Ausnahmezustandes können einzelne Beschränkungen der Rechte und Freiheiten unter Festsetzung der Geltungsdauer dieser Beschränkungen festgelegt werden. Nicht eingeschränkt werden dürfen die in Artikel 24, 25, 27, 28, 29, 40, 47, 51, 52, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62 und 63 der vorliegenden Verfassung vorgesehenen Rechte.
Art. 65
(1) Die Verteidigung des Vaterlandes, der Unabhängigkeit und territorialen Integrität der Ukraine und die Achtung ihrer Staatssymbole sind Pflicht der Bürger der Ukraine.
(2) Die Bürger der Ukraine leisten Wehrdienst nach dem Gesetz.
Art. 66
Jedermann ist verpflichtet, der Umwelt und dem kulturellen Erbe keinen Schaden zuzufügen und den diesen zugefügten Schaden wiedergutzumachen.
Art. 67
(1) Jedermann ist verpflichtet, Steuern und Abgaben in dem Verfahren und in der Höhe zu zahlen, die durch Gesetz festgelegt sind.
(2) Alle Bürger übermitteln jährlich in dem gesetzlich festgelegten Verfahren den Steuerinspektoren an ihrem Wohnsitz die Erklärung über ihre Vermögenslage und ihre Einkünfte im vorausgegangenen Jahr.
Art. 68
(1) Jedermann ist verpflichtet, die Verfassung der Ukraine und die Gesetze der Ukraine strikt zu befolgen sowie die Rechte und Freiheiten, die Ehre und Würde anderer Menschen nicht anzutasten.
(2) Die Nichtkenntnis von Gesetzen befreit nicht von der rechtlichen Verantwortlichkeit.
Quellen:
Übersetzung Dietmar Prenosil http://www.ukraine-business.de/Gesetze/Gesetze_Ukraine/Verfassung_der_Ukraine_gesamt.htm
Carmen Schmidt; Minderheitenschutz im östlichen Europa Ukraine
http://www.uni-koeln.de/jur-fak/ostrecht/minderheitenschutz/Vortraege/Ukraine/Ukraine_Schmidt.pdf
Verfassung in Englisch http://www.rada.gov.ua/const/conengl.htm
http://www.geldanlagehilfler/ein/Verfassung_der_Ukraine.pdf
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